Die gefälschten Kommunalwahlen von 1989
Foto: Christine Warnecke

Die Sozialistische Einheitspartei, kurz SED, hatte in der DDR die alleinige Macht. Daran änderten auch die Wahlen nichts. Sie waren nämlich nur ein formaler Akt. Es ging lediglich darum, die SED als rechtmäßige Machthaberin zu legitimieren. Die Wahlen waren dabei nicht rechtmäßig. Um für die SED zu stimmen, musste der Wahlzettel nur gefaltet und eingeworfen werden. Es musste nichtmal ein Kreuz gesetzt werden. GEGEN die SED zu stimmen war schon deutlich schwerer.
Als Gegenstimme galt wirklich nur, wenn jeder Name einzeln durchgestrichen war. Aber wirklich auch jeder Buchstabe. Wenn einzelne Buchstaben nicht durchgestrichen waren, galt das auch immer noch als Ja-Stimme.
Peter Wensierski, berichtete damals für die ARD über die Kommunalwahlen
Das Nutzen der Wahlkabine galt als verpöhnt
Dazu kam, dass die Wahlkabine oft am anderen Ende des Raumes stand. Sie zu benutzen war unüblich und galt als verpöhnt. Da für eine Stimme für die SED kein Kreuz notwendig war, gab es in den Wahllokalen oftmals nicht einmal einen ordentlichen Stift.
Dann war in der Wahlkabine nur nen Stift mit abgebrochener Spitze. Also nicht wirklich nen Stift wo man was durchstreichen konnte
Regina Schild, Zeitzeugin und heute Leiterin der Stasi-Unterlagen Behörde in Leipzig
Die Bevölkerung war den Kommunalwahlen von damals skeptisch gegenüber. Bürgerinnen und Bürger beriefen sich auf ihr Recht, die Wahlauszählung zu beobachten. Laut den Staatsmedien hatten 99 Prozent an der Wahl teilgenommen, davon hätten lediglich 1 Prozent gegen die SED gestimmt. Die Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter wussten: Dieses Ergebnis kann nicht stimmen.
Der Wahlbetrug flog auf und führte schließlich zum Fall der DDR
Viele Bürgerinnen und Bürger waren wütend über den Wahlbetrug. Es bildeten sich Unruhen in der DDR, die schließlich durch eine breite Mobilisierung der Öffentlichkeit zur friedlichen Revolution und zum Fall der DDR führten.
Seit der Wiedervereinigung sind die Wahlbedingungen für ganz Deutschland im Grundgesetz festgeschrieben.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Artikel 38 des Grundgesetzes
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